Geschäftsordnung
1. Aufgaben
Der Arbeitskreis Schallprüfstellen dient der Zusammenarbeit und dem Erfahrungsaustausch der Prüfstellen, die von den obersten Baubehörden der Länder nach § 21 a Abs. 1 MBO für die Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauprodukte und Bauarten nach der Bauregelliste anerkannt sind. Er soll ein einheitliches Vorgehen der Prüfstellen bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse und der Durchführung und Beurteilung der zu Grunde liegenden Prüfungen sicherstellen.
Zu diesem Zweck trifft der Arbeitskreis Schallprüfstellen verbindliche Festlegungen:
- zur Interpretation von Prüfnormen in Fällen, in denen sie nicht eindeutig oder nicht zutreffend sind,
- zum Umfang von Begleitprüfungen zur Kennzeichnung der Prüfgegenstände,
- zur Gestaltung und zum Inhalt der allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse im Rahmen der Vorgaben des DIBt, insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Geltungsdauer, zum Anwendungsbereich und zu den Anforderungen an das Bauprodukt oder die Bauart.
Diese Regelungen werden in einem Beschlussbuch geführt, das ständig aktualisiert wird.
Die Veröffentlichung der allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse erfolgt auf Veranlassung der einzelnen Prüfstellen durch das Fraunhofer-lnformationszentrum Raum und Bau IRB; bei Bedarf kann der Arbeitskreis Schallprüfstellen koordinierend tätig werden.
Der Arbeitskreis Schallprüfstellen unterstützt fachlich die Arbeit des NABau-Arbeitsausschusses "Schallschutz im Hochbau" und des NMP-Arbeitsausschusses 231 "Schalldämmung und Schallabsorption; Messung und Bewertung".
Der Arbeitskreis Schallprüfstellen unterstützt organisatorisch die Durchführung von nationalen Ringversuchen sowie die Teilnahme an europäisch oder international angebotenen Ringversuchen.
Der Arbeitskreis Schallprüfstellen nimmt gegenüber außenstehenden Institutionen Stellung zu Prüf- und Bewertungsverfahren.
Durch ihre Mitarbeit im Arbeitskreis Schallprüfstellen erfüllen die Prüfstellen ihre in der PÜZAVO festgelegte Pflicht zum Erfahrungsaustausch.
2. Mitglieder, Sprecher, Geschäftsstelle
Mitglieder des Arbeitskreises Schallprüfstellen sind die Vertreter der anerkannten Prüfstellen.
Der Arbeitskreis Schallprüfstellen hält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine enge Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), den obersten Baubehörden und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für erforderlich. Vertreter dieser Institutionen werden daher als ständige Gäste zu den Sitzungen des Arbeitskreises eingeladen und durch Übersendung von Sitzungsprotokollen, Beschlüssen usw. über die laufende Arbeit informiert.
Eine Liste der Mitglieder des Arbeitskreises und der ständigen Gäste wird auf der Internetseite des Arbeitskreises (Homepage: www.schall-pruefstellen.de) veröffentlicht.
Im Bedarfsfall können weitere Gäste zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
Der Sprecher des Arbeitskreises Schallprüfstellen wird von den Mitgliedern aus ihrem Kreis vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Funktion einer Geschäftsstelle wird im Bedarfsfall vom gewählten Sprecher des Arbeitskreises Schallprüfstellen wahrgenommen.
Die Mitglieder des Arbeitskreises Schallprüfstellen wählen aus ihrem Kreis einen Vertreter für die Mitarbeit in der Fachkommission Schallschutz der DEGA/VMPA. Der Vertreter wird mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Sitzungen
Der Sprecher des Arbeitskreises Schallprüfstellen lädt turnusgemäß — mindestens einmal pro Jahr — oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern mit einer Frist von vier Wochen oder mit gegenseitiger Terminabsprache zu den Sitzungen ein.
Mit der Einladung zu den Sitzungen soll eine Tagesordnung, die vom Sprecher unter Berücksichtigung von Themenvorschlägen der Mitglieder erstellt wird, verschickt werden. Die Tagesordnung kann auf Antrag — auch eines Gastes — ergänzt werden.
Die Sitzungen finden nach Möglichkeit jeweils im Wechsel am Sitz eines Mitgliedes des Arbeitskreises Schallprüfstellen statt. Eine Sitzung kann auch virtuell über Videokonferenz stattfinden. Die Organisation für eine Videokonferenz liegt beim Sprecher des Arbeitskreises der per Email-Link zu dieser Sitzung einlädt und die Videokonferenz moderiert. Für eine Videokonferenz gelten ansonsten alle Regelungen wie für eine Präsenzveranstaltung. Sind allerdings in der Videokonferenz wichtige Entscheidungen zu treffen oder stehen Wahlentscheidungen an, so müssen diese zusätzlich noch durch eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren (in der Regel email, siehe Abschnitt 4.) getroffen werden. Bei eindeutigem Abstimmungsergebnis (d.h. keine Gegenstimme) wird auf das schriftliche Bestätigungsverfahren verzichtet.
Anlässlich der Sitzungen werden die in Abschnitt 1 genannten Themen beraten. Dabei ist der Arbeitskreis beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Prüfstellen vertreten ist. Entscheidungen werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit getroffen, dabei hat jede Prüfstelle eine Stimme.
über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt und vom Sprecher des Arbeitskreises Schallprüfstellen an die Mitglieder verteilt.
4. Beratung und Abstimmung im schriftlichen Verfahren
Beratungen und Abstimmungen im schriftlichen Verfahren sind möglich, dazu zählt auch eine Abstimmung über E-Mail.
Entsprechende Themen- oder Beschlussvorschläge werden auf Antrag eines Mitgliedes vom Sprecher an die Mitglieder des Arbeitskreises Schallprüfstellen verteilt, mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme innerhalb von (in der Regel) vier Wochen.
Kommt durch die schriftlichen Stellungnahmen kein eindeutiges Meinungsbild zustande, entscheidet in dringenden Fällen der Sprecher des Arbeitskreises Schallprüfstellen nach Information der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beratung anlässlich der nächsten Sitzung.
5. Rechtsform
Die für die Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauprodukte anerkannten Prüfstellen werden jeweils eigenständig als beliehene Unternehmer der obersten Baubehörden tätig.
Der Arbeitskreis Schallprüfstellen entlastet die einzelne anerkannte Prüfstelle nicht in ihrer Verantwortung gegenüber ihrer obersten Baubehörde oder gegenüber ihrem Auftraggeber.
Der Sprecher des Arbeitskreises Schallprüfstellen vertritt die Interessen und Meinungen dieses Arbeitskreises und ist nicht befugt, im Namen einer der anerkannten Prüfstellen zu sprechen oder zu handeln.
Die oberste Schiedsstelle für alle anerkannten Prüfstellen in Rechts- und Streitfragen im Zusammenhang mit der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
6. Pflichten der Mitglieder und Gäste
Nach der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PüZAVO) sind die bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Hat eine Prüfstelle mehr als zwei mal in Folge nicht an den Sitzungen des Arbeitskreises Schallprüfstellen teilgenommen, informiert der Arbeitskreis das Deutsche Institut für Bautechnik.
Die Mitarbeit von Gästen im Arbeitskreis Schallprüfstellen ist ehrenamtlich, alle Kosten müssen vom Gast selbst bzw. der entsendenden Institution getragen werden.
Die Mitglieder des Arbeitskreises Schallprüfstellen verpflichten sich, alle für die Entscheidungen im jeweiligen Beratungsfall zweckdienlichen Informationen, ihr Fachwissen und ihr sonstiges Wissen einzubringen.
Für alle Mitglieder und Gäste des Arbeitskreises Schallprüfstellen gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit, soweit der Arbeitskreis Schallprüfstellen in speziellen Fällen nichts anderes vereinbart und im Protokoll festgehalten hat.
Gäste, die an einer Sitzung des Arbeitskreises Schallprüfstellen teilnehmen, erhalten vom Sprecher eine Kopie der Geschäftsordnung. Sie müssen eine Erklärung zur Pflicht der Verschwiegenheit unterzeichnen.
Gäste sind bei Abstimmungen des Arbeitskreises Schallprüfstellen nicht stimmberechtigt.
7. Finanzierung von Auslagen und Sachkosten
Die Mitarbeit im Arbeitskreis Schallprüfstellen erfolgt im Rahmen der Tätigkeit als anerkannte Prüfstelle. Wird ein Mitglied nicht von einer solchen Prüfstelle entsandt, ist dessen Mitarbeit ehrenamtlich. Alle Kosten für die Mitarbeit in dem Arbeitskreis Schallprüfstellen müssen vom Mitglied selbst bzw. der entsendenden Institution getragen werden. Alle Auslagen und Sachkosten (z.B. Kosten für Veröffentlichungen), die aus den Aufgaben und Arbeiten des Arbeitskreises Schallprüfstellen entstehen, werden im Umlageverfahren nach folgendem Schema von den anerkannten Prüfstellen finanziert:
- 40 % der Kosten werden als "Sockelkosten" von den anerkannten Prüfstellen zu gleichen Teilen übernommen;
- 60 % der Kosten werden anteilig nach Anzahl der erteilten abP von den anerkannten Prüfstellen übernommen.
Auslagen und Sachkosten über € 500 (fünfhundert Euro) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitskeises.
Der Sprecher des Arbeitskreises Schallprüfstellen ist verpflichtet, die Kosten der Geschäftsstelle möglichst niedrig zu halten und einmal jährlich abzurechnen.
8. Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Arbeitskreises Schallprüfstellen.
Beschlossen am 19. November 2020 über Abstimmung in Videokonferenz
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